Wer legt die Mietkaution an: der Vermieter oder der Mieter?
Mit einem neuen Mietverhältnis beginnt auch die Frage der Absicherung. Die Mietkaution (bis zu drei Nettokaltmieten) dient Vermietern als finanzieller Schutz bei Schäden oder offenen Forderungen. Doch wer ist eigentlich für die Anlage verantwortlich?
Gesetzlich ist der Vermieter zur Anlage der Mietkaution verpflichtet (§ 551 BGB).
Es gibt jedoch zulässige Alternativen, etwa die Anlage durch den Mieter im Wege der Verpfändung.
Mietkaution anlegen – auf einen Blick
- Grundsätzlich ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, die Mietkaution anzulegen (§ 551 BGB).
- Die Kaution muss getrennt vom Privatvermögen und insolvenzfest verwahrt werden, in der Regel bei einem Kreditinstitut.
- Die Zinserträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kautionssumme.
- Alternativ kann der Mieter die Kaution selbst anlegen, z. B. über ein verpfändetes Konto oder Depot – Voraussetzung ist eine klare Vereinbarung.
- Entscheidend ist nicht, wer das Konto eröffnet, sondern dass die Anlage rechtssicher und nachweisbar erfolgt.
- Fehler bei der Anlage können dazu führen, dass Mieter Zahlungen zurückhalten oder rechtliche Ansprüche geltend machen.
Die Rechtslage: Vermieter sind in der Pflicht
Erhalten Sie die Kaution als Überweisung oder Barkaution, müssen Sie diese:
- getrennt von Ihrem Privatvermögen anlegen
- insolvenzfest führen
- bei einem Kreditinstitut hinterlegen
- zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist verzinsen
Die Zinserträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kautionssumme.
Warum die Trennung so wichtig ist
Die getrennte Anlage dient dem Insolvenzschutz. Wenn die Kaution nicht sauber vom eigenen Vermögen getrennt wird, besteht ein erhebliches Haftungsrisiko. Im Insolvenzfall darf das Geld nicht in die Konkursmasse fallen.
Schwierigkeiten beim Sonderkonto
In der Theorie ist die Regelung klar, in der Praxis können beim Sonderkonto jedoch einige Probleme auftreten:
- Viele Banken bieten keine kostenlosen Treuhandkonten mehr an.
- Die Einrichtung und Verwaltung verursachen Aufwand.
- Steuerbescheinigungen müssen verarbeitet werden.
- Die Sparbuchzinsen sind niedrig und die Inflation entwertet die Sicherheit real.
Gerade bei mehreren Einheiten summiert sich der administrative Aufwand deutlich.


Moderne Lösung für Vermieter: Digitale Mietkautionskonten
Digitale Lösungen wie das kostenlose Online-Mietkautionskonto von heykaution ermöglichen eine rechtssichere, insolvenzfeste, digitale und kostenfreie Verwaltung der Kaution – ohne klassisches Bank-Sonderkonto. Damit wird die gesetzliche Pflicht erfüllt, ohne dass zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.
Alternative: Anlage durch den Mieter (Verpfändung)
Das Gesetz erlaubt einvernehmliche Lösungen. So können Vermieter und Mieter vereinbaren, dass der Mieter die Anlage selbst übernimmt.
So funktioniert die Verpfändung
- 1Der Mieter eröffnet ein Konto oder Depot auf seinen Namen.
- 2Er unterzeichnet eine Verpfändungserklärung zugunsten des Vermieters.
- 3Die Bank setzt einen Sperrvermerk, sodass Verfügungen nur mit Zustimmung möglich sind.
Vorteile für Vermieter
- Kein eigenes Treuhandkonto notwendig
- Kein Verwaltungsaufwand
- Automatischer Insolvenzschutz
- Rechtssichere Zugriffsmöglichkeit bei berechtigten Forderungen
Wichtig: Die Verpfändung muss der Bank korrekt angezeigt werden.
Welche Anlageformen sind zulässig?
Die üblichen und zulässigen Anlageformen für die Mietkaution sind die folgenden:
- Mietkautionskonto / Sparbuch
- Tagesgeldkonto
- Mietkautionsdepot (ETFs / Aktien)
- Mietkautionsbürgschaft
Grundsätzlich gilt: Für Alternativen zum klassischen Treuhandkonto ist Ihre Zustimmung erforderlich.
In unserem Blogbeitrag erfahren Vermieter mehr zu den Möglichkeiten, eine Mietkaution rechtssicher anzulegen.
Fazit: Mietkautionsanlage durch den Vermieter
Gesetzlich liegt die Pflicht zur Anlage beim Vermieter. Gerade bei mehreren Objekten oder zur Vermeidung von Bankgebühren gewinnen digitale Lösungen wie heykaution zunehmend an Bedeutung.
Checkliste für Vermieter
- Kaution getrennt vom Privatvermögen anlegen
- Insolvenzfestigkeit sicherstellen
- Verzinsung gemäß § 551 BGB berücksichtigen
- Anlageform schriftlich dokumentieren
- Verpfändung korrekt anzeigen lassen
- Nachweis jederzeit bereitstellen können
- Rückzahlungsfristen beachten


Häufige Fragen (FAQ)
Von Robert Litwak
Veröffentlicht am 20. Juli 2026